Pflegehilfsmittel


  • In § 40 Abs. 1 SGB XI ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel geregelt: "Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind."
  • Die Pflegekasse übernimmt, unabhängig von der Pflegestufe, die Kosten für Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Diese Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen. Die Pflegeversicherung tritt jedoch nur dann ein, wenn zuvor die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und keine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse besteht, d. h. soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung durch die Krankenversicherung oder einen anderen zuständigen Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden müssen oder bereits worden sind. Dieser Anspruch auf Hilfsmittel ist in § 33 Abs. 1 SGB V gesetzlich geregelt.
  • Bei Pflegehilfsmittel für die ambulante Versorgung genügt ein kurzer formloser Antrag bei der Pflegekasse. Erwähnt werden müssen der Name des Pflegebedürftigen, Geburtsdatum und Art des beantragten Pflegehilfsmittels. Eventuell dienlich sein kann die Erwähnung des Zweckes unter Berufung auf den oben genannten §40 Abs. 1 SGB XI, zum Beispiel "zur Erleichterung der Pflege" oder "zur Linderung der Beschwerden". Als Antrag wird auch eine Empfehlung des MDK im Gutachten über die Feststellung von Pflegebedürftigkeit gewertet.
    Wird der Antrag abgelehnt, kann Widerspruch eingelegt werden.
  • Der so genannte Pflegehilfsmittelkatalog der Pflegekassen gibt Auskunft darüber, welche Hilfsmittel der Leistungspflicht der Pflegekassen unterliegen, welche also vergütet, bzw. leihweise überlassen werden können. Im Hilfsmittelverzeichnis wird nach Produktgruppen unterschieden, d.h. es gibt Pflegehilfsmittel
  • zur Erleichterung der Pflege,
  • zur Körperpflege/Hygiene,
  • zur selbständigen Lebensführung/Mobilität,
  • zur Linderung von Beschwerden,
  • zum Verbrauch bestimmte,
  • und sonstige.
  • Bei den Pflegehilfsmitteln unterscheidet die Pflegekasse zwischen zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und technischen Hilfsmitteln.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 31,- Euro pro Monat bezahlt. Die "Zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel" werden über einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse eingereicht. Diesen Antrag erhalten Sie mit der Lieferung der entsprechenden Produkte. Wir reichen den unterschriebenen Antrag im Anschluss bei der Pflegekasse ein
und rechnen die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.

Zu den Verbrauchsgütern zählen:

 

  • Einmalhandschuhe,
  • Fingerlinge,
  • saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch,
  • Desinfektionsmittel,
  • Mundschutz,
  • und Kleidungsschutz (Schützen).

 

Zusätzlich können noch wieder verwendbare Bettschutzeinlagen, sowie Schutzschürzen beantragt werden. Diese werden in der Regel zweimal Jährlich zusätzlich von der Pflegekasse übernommen.
In der stationären Pflege werden diese vom Pflegeheim vorgehalten. Zum Gebrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden ohne Obergrenze vergütet. Zu den Gebrauchsgütern zählen:

 

  • Bettpfannen,
  • Urinflaschen und Halterungen,
  • Kopfwaschwannen,
  • und Handi-Gleitlaken.

 

Diese Produkte können Sie über uns beziehen.

Des Weiteren gehören zu den zu den zum Gebrauch bestimmten Pflegehilfsmittel:

 

  • Pflegebetten,
  • Bettenzubehör,
  • Ganzkörperwaschsysteme,
  • und Duschwagen.

Diese Produkte können Sie in einem Sanitätshaus Ihrer Wahl erhalten. Wir helfen Ihnen gerne Weiter bei der Suche nach einem geeigneten Ansprechpartner.